Aktualisiert: 2. Nov. 2022

 Eine Rechtsanwalt für Patentrecht und gewerbliches Eigentum informiert Sie.

 

Welche Erfindungen sind nicht patentierbar?

Gemäß L611-10 des Gesetzes über geistiges Eigentum : 

1. Patentierbar sind auf allen Gebieten der Technik neue Erfindungen, die auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.

2. Nicht als Erfindungen im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels gelten insbesondere :

a) Entdeckungen und wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden ;

b) Ästhetische Kreationen ;

c) Pläne, Prinzipien und Methoden für die Ausübung geistiger Tätigkeiten, Spiele oder wirtschaftliche Tätigkeiten sowie Computerprogramme ;

d) Präsentationen von Informationen.

3. Die Bestimmungen von 2 dieses Artikels schließen die Patentierbarkeit der in diesen Bestimmungen aufgeführten Elemente nur insoweit aus, als sich die Patentanmeldung oder das Patent nur auf eines dieser Elemente als solches bezieht.

4. Vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel L. 611-16 bis L. 611-19 sind Erfindungen, die sich auf ein Produkt, das ganz oder teilweise aus biologischem Material besteht, oder auf ein Verfahren zur Herstellung, Verarbeitung oder Verwendung von biologischem Material beziehen, unter den in 1 genannten Bedingungen patentierbar.

Biologisches Material ist Material, das genetische Informationen enthält und sich in einem biologischen System reproduzieren oder reproduziert werden kann.

 

Im Allgemeinen sind die Kriterien für die Patentierbarkeit von Computererfindungen die gleichen wie für andere technische Gebiete. Es gibt jedoch spezifische Überlegungen für Computererfindungen, insbesondere im Hinblick auf die Frage, ob eine Erfindung als reine Software angesehen wird oder ob es eine ausreichende Interaktion mit der physischen Welt gibt, um als Computersystem oder Vorrichtung angesehen zu werden.

Hier sind einige der üblichen Patentierbarkeitskriterien für Computererfindungen:

Neuheit: Die Erfindung muss neu sein und darf vor der Patentanmeldung noch nicht der Öffentlichkeit offenbart worden sein. Dies bedeutet, dass die Erfindung als vollständig neu und originell angesehen werden muss.

Erfinderische Tätigkeit: Die Erfindung muss auf einer gewissen erfinderischen Tätigkeit beruhen, die über die bloße Anwendung von allgemein bekannten Kenntnissen oder Techniken hinausgeht. Die Erfindung muss einen kreativen oder innovativen Beitrag zum Stand der Technik beinhalten.

Gewerbliche Anwendbarkeit: Die Erfindung muss gewerblich anwendbar sein, d.h. sie muss in einem kommerziellen oder industriellen Kontext verwendet werden können.

Klarheit und Prägnanz: Die Patentanmeldung muss klar und prägnant sein, so dass die Ansprüche der Erfindung von einer Person, die auf dem relevanten technischen Gebiet kompetent ist, leicht verstanden werden können.

Nicht-Offenkundigkeit: Die Erfindung darf für eine Person, die auf dem relevanten technischen Gebiet kompetent ist, nicht offenkundig sein.

Es sollte beachtet werden, dass softwarebezogene Erfindungen aufgrund der spezifischen Anforderungen an die Patentierbarkeit schwieriger zu patentieren sein können. In einigen Ländern sind reine Softwareerfindungen möglicherweise überhaupt nicht patentierbar, während in anderen Ländern eine ausreichende Interaktion mit der physischen Welt erforderlich sein kann, damit eine Erfindung als patentierbar angesehen wird.

 

Kann Software zur Präsentation von Informationen patentiert werden?

Der Schutz von Software erfolgt klassischerweise durch das Urheberrecht, eine Entscheidung, die vom Gesetzgeber (Gesetz vom 3. Juli 1985) und den europäischen Verträgen getroffen wurde.

Software zur Präsentation von Informationen hat nicht von vornherein einen solchen technischen Charakter. Sie ist nach Artikel L611-10, 2), c) und d) des Gesetzes über geistiges Eigentum von der Patentierbarkeit ausgeschlossen.

 Es handelt sich um eine "reine" Software, ähnlich wie ein Textverarbeitungsprogramm, eine Mensch-Maschine-Schnittstelle, ohne besonderen technischen Effekt, die ein technisches Problem lösen oder eine Kraft ausüben kann.

Am 11. Jan. 2023 fällte der Kassationshof mehrere Urteile zu diesem Thema, die widersprüchlich erscheinen können.

In Nr. 20-10.935 (Zurückweisung) befürwortete der Kassationshof die Patentierbarkeit und erkannte den technischen Charakter von Software zur Darstellung von Informationen an.

In Nr. 19-19.567 (Kassation) war das Gericht nicht damit einverstanden und verlangte den Nachweis des technischen Charakters der Erfindung, wiederum in Bezug auf eine Software zur Präsentation von Informationen.

 

Siehe auch:

Wie kann ich Software schützen?

Stein von Roquefeuil, Anwalt für Patentrecht à Paris begleitet Sie, um Ihre Interessen und die Ihres Unternehmens zu verteidigen.

 

Siehe auch:

Fälschung: Wie reagieren?

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