Die geschützte Ursprungsbezeichnung Champagner und das Markenrecht in der Europäischen Union, die Herausforderung der Etikettierung

 

Das Markenrecht zielt auf den Schutz von Handelskreisläufen durch die Verbindung eines Zeichens mit einer Reihe von Waren oder Dienstleistungen in einem bestimmten Gebiet. Es ist ein durch das Recht der Europäischen Union harmonisiertes Recht. Die Union hat auch ein eigenes System von Gemeinschaftsmarken, die auf dem gesamten Gebiet der Union gültig sind und vom Markenamt der Union, dem EUIPO, ehemals HABM, verwaltet werden.

 

Die geschützte Ursprungsbezeichnung ist eine rechtliche Regelung des EU-Rechts (das Gegenstück zur französischen AOC), die darauf abzielt, das Terroir und das lokale Know-how aufzuwerten und zu erhalten.

 

Das Unionsrecht (Artikel 2, 3 und 4 AEUV) sieht eine ausschließliche Zuständigkeit der Union für die Handelspolitik, die Wettbewerbsregeln und die Zollunion sowie eine mit den Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit in den Bereichen Landwirtschaft und Verbraucherschutz vor.

 

Da sich das Thema sowohl auf den Schutz der Märkte als auch auf die Qualität der Produkte bezieht, ist das EU-Recht daher sehr präsent. 

 

Die "geschützten Ursprungsbezeichnungen DOP" werden unter strengen Bedingungen vergeben und wirksam geschützt. 

 

Die g.U. bescheinigt die Qualität eines Produkts aufgrund seiner Herkunft und der angewandten Methoden. Ihre Verwendung ist streng geregelt.

 

Ein Vertriebshändler darf keinen Champagner verteilen, ohne das Wort "Champagner" anzubringen. 

 

Für Champagner kontrolliert das Comité Champagne (CIVC), eine nationale französische Institution, die Anbringung von Marken und die damit verbundene Etikettierung auf Champagnerprodukten durch ein System der Markenregistrierung (unabhängig davon, ob es sich um einen Bearbeiter oder einen Vertreiber handelt). Die so zugewiesene Nummer muss auf allen Dokumenten erscheinen, die das Produkt betreffen.

 

Beispiel für ein Konfliktthema :

 

Traditionelle Namen, die mit Ursprungsbezeichnungen gleichgesetzt werden, dürfen nicht mit bestimmten traditionellen, nicht geografischen Begriffen für Weine und Spirituosen wie "traditionelle Methode", "Reserve", "Clos", "Dorf" oder "Schloss" verwechselt werden. Diese Begriffe stellen keine Ursprungsbezeichnungen dar, sondern sind als Begleiter bestimmter Bezeichnungen geschützt, für die sie reserviert sind.

 

Übersetzungen : Die Verordnungen über g.U.-g.g.A. und g.g.A. sehen ausdrücklich den Fall der Übersetzung von Bezeichnungen vor. 

 

So gewährleisten Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und Artikel 103 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 den Schutz eingetragener g.U. und g.g.A., "auch wenn die geschützte Bezeichnung übersetzt wird" (EuGH, 26. Februar 2008, Rs. C-132/05, Pkt. 78, oben Nr. 120, Schutz der g.U. "Parmigiano Reggiano" in der übersetzten Form von "Parmesan"). 

 

Dieser Schutz steht im Einklang mit Artikel 23 des TRIPS-Abkommens - die Verordnungen beziehen sich übrigens darauf -, der im Rahmen des zusätzlichen Schutzes für Weine und Spirituosen die Übersetzung von geografischen Angaben zur Bezeichnung streng ähnlicher Produkte ausschließt:

 

TRIPS, Art. 23

Jedes Mitglied wird rechtliche Mittel vorsehen, die es interessierten Parteien ermöglichen, die Verwendung einer geografischen Angabe zu verhindern, die Weine für Weine identifiziert, die nicht aus dem Ort stammen, der durch die betreffende geografische Angabe angegeben ist, oder die Spirituosen für Spirituosen identifiziert, die nicht aus dem Ort stammen, der durch die betreffende geografische Angabe angegeben ist, selbst in Fällen, in denen [...] die geografische Angabe in Übersetzung verwendet wird.

 

 

Wichtigste Texte aus dem Weinsektor

 

Union

 

Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates

 

Verordnung (EG) Nr. 491/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 314/2012 der Kommission vom 12. April 2012 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008 und (EG) Nr. 436/2009 in Bezug auf die Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und die im Weinsektor zu führenden Register

 

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates.

 

Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Genehmigungsregelung für Rebpflanzungen, die Weinbaukartei, die Begleitdokumente und die Zertifizierung, das Register der Ein- und Ausgänge, die obligatorischen Meldungen, die Meldungen und die Veröffentlichung der gemeldeten Informationen, zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Kontrollen und Sanktionen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission.

 

Delegierte Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission vom 17. Oktober 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, des Einspruchsverfahrens, der Nutzungseinschränkungen, der Änderungen der Produktspezifikation, der Aufhebung des Schutzes, der Etikettierung und der Aufmachung.

 

Frankreich 

 

Weingesetzbuch, Artikel 152 ff. insbesondere

Gesetz vom 6. Mai 1919 über den Schutz von Herkunftsbezeichnungen 

Gesetz vom 13. Januar 1938 zur Ergänzung der Bestimmungen des Dekrets vom 30. Juli 1935 über die kontrollierten Herkunftsbezeichnungen 

Gesetz vom 12. April 1941 über die Gründung eines branchenübergreifenden Ausschusses für Champagnerwein

 

Dekret Nr. 78-71 vom 17. Januar 1978 über die Pflanzdichte, die Erziehungs- und Beschneidungsmethoden der Reben, die zur Erzeugung von Weinen mit kontrollierter Herkunftsbezeichnung "Champagne" und "Côteaux champenois" bestimmt sind

Dekret Nr. 2010-1441 vom 22. November 2010 über die kontrollierte Ursprungsbezeichnung "Champagne".

Erlass Nr. 2012-655 vom 4. Mai 2012 über die Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit von Weinbauerzeugnissen und bestimmte önologische Verfahren

 

Formatierung

 

Das Markenrecht zielt auf den Schutz von Handelskreisläufen durch die Verbindung eines Zeichens mit einer Reihe von Waren oder Dienstleistungen in einem bestimmten Gebiet. Es ist ein durch das Recht der Europäischen Union harmonisiertes Recht. Die Union hat auch ein eigenes System von Gemeinschaftsmarken, die auf dem gesamten Gebiet der Union gültig sind und vom Markenamt der Union, dem EUIPO, ehemals HABM, verwaltet werden.

Die geschützte Ursprungsbezeichnung ist eine rechtliche Regelung des EU-Rechts (das Gegenstück zur französischen AOC), die darauf abzielt, das Terroir und das lokale Know-how aufzuwerten und zu erhalten.

Das Unionsrecht (Artikel 2, 3 und 4 AEUV) sieht eine ausschließliche Zuständigkeit der Union für die Handelspolitik, die Wettbewerbsregeln und die Zollunion sowie eine mit den Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit in den Bereichen Landwirtschaft und Verbraucherschutz vor.

Da sich die Materie sowohl auf den Schutz der Märkte als auch auf die Qualität der Produkte bezieht, ist das EU-Recht daher sehr präsent.

Die "geschützten Ursprungsbezeichnungen DOP" werden unter strengen Bedingungen vergeben und wirksam geschützt.

Die g.U. bescheinigt die Qualität eines Produkts aufgrund seiner Herkunft und der angewandten Methoden. Ihre Verwendung ist streng geregelt.

Ein Vertriebshändler darf keinen Champagner verteilen, ohne das Wort "Champagner" anzubringen.

Für Champagner kontrolliert das Comité Champagne (CIVC), eine nationale französische Institution, die Anbringung von Marken und die damit verbundene Etikettierung auf Champagnerprodukten durch ein System der Markenregistrierung (unabhängig davon, ob es sich um einen Bearbeiter oder einen Vertreiber handelt). Die so zugewiesene Nummer muss auf allen Dokumenten erscheinen, die das Produkt betreffen.

Beispiel für ein Konfliktthema :

Traditionelle Namen, die mit Ursprungsbezeichnungen gleichgesetzt werden, dürfen nicht mit bestimmten traditionellen, nicht geografischen Begriffen für Weine und Spirituosen wie "traditionelle Methode", "Reserve", "Clos", "Dorf" oder "Schloss" verwechselt werden. Diese Begriffe stellen keine Ursprungsbezeichnungen dar, sondern sind als Begleiter bestimmter Bezeichnungen geschützt, für die sie reserviert sind.

Übersetzungen : Die Verordnungen über g.U.-g.g.A. und g.g.A. sehen ausdrücklich den Fall der Übersetzung von Bezeichnungen vor.

So gewährleisten Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und Artikel 103 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 den Schutz eingetragener g.U. und g.g.A., "auch wenn die geschützte Bezeichnung übersetzt wird" (EuGH, 26. Februar 2008, Rs. C-132/05, Pkt. 78, oben Nr. 120, Schutz der g.U. "Parmigiano Reggiano" in der übersetzten Form von "Parmesan").

Dieser Schutz steht im Einklang mit Artikel 23 des TRIPS-Abkommens - die Verordnungen beziehen sich übrigens darauf -, der im Rahmen des zusätzlichen Schutzes für Weine und Spirituosen die Übersetzung von geografischen Angaben zur Bezeichnung streng ähnlicher Produkte ausschließt:

TRIPS, Art. 23

Jedes Mitglied wird rechtliche Mittel vorsehen, die es interessierten Parteien erlauben, die Verwendung einer geographischen Angabe zu verhindern, die Weine für Weine identifiziert, die nicht aus dem Ort stammen, der durch die betreffende geographische Angabe angegeben ist, oder die Spirituosen für Spirituosen identifiziert, die nicht aus dem Ort stammen, der durch die betreffende geographische Angabe angegeben ist, selbst in Fällen, in denen [...] die geographische Angabe in Übersetzung verwendet wird.".

 

Wichtigste Texte aus dem Weinsektor

Union

Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates

Verordnung (EG) Nr. 491/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 314/2012 der Kommission vom 12. April 2012 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008 und (EG) Nr. 436/2009 in Bezug auf die Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und die im Weinsektor zu führenden Register

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates.

Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Genehmigungsregelung für Rebpflanzungen, die Weinbaukartei, die Begleitdokumente und die Zertifizierung, das Register der Ein- und Ausgänge, die obligatorischen Meldungen, die Meldungen und die Veröffentlichung der gemeldeten Informationen, zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Kontrollen und Sanktionen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission.

Delegierte Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission vom 17. Oktober 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, des Einspruchsverfahrens, der Nutzungseinschränkungen, der Änderungen der Produktspezifikation, der Aufhebung des Schutzes, der Etikettierung und der Aufmachung.

Frankreich

Weingesetzbuch, Artikel 152 ff. insbesondere

Gesetz vom 6. Mai 1919 über den Schutz von Herkunftsbezeichnungen

Gesetz vom 13. Januar 1938 zur Ergänzung der Bestimmungen des Dekrets vom 30. Juli 1935 über die kontrollierten Herkunftsbezeichnungen

Gesetz vom 12. April 1941 über die Gründung eines branchenübergreifenden Ausschusses für Champagnerwein

Dekret Nr. 78-71 vom 17. Januar 1978 über die Pflanzdichte, die Erziehungs- und Beschneidungsmethoden der Reben, die zur Erzeugung von Weinen mit kontrollierter Herkunftsbezeichnung "Champagne" und "Côteaux champenois" bestimmt sind

Dekret Nr. 2010-1441 vom 22. November 2010 über die kontrollierte Ursprungsbezeichnung "Champagne".

Erlass Nr. 2012-655 vom 4. Mai 2012 über die Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit von Weinbauerzeugnissen und bestimmte önologische Verfahren

Update Okt.2021
"Champanillo".

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