Zuständigkeit der Strafgerichte für Fälschungen. Die Strafgerichte werden eher im Rahmen von Massenfälschungen auf Initiative der Staatsanwaltschaft tätig. Die vom Kassationsgericht anerkannte Zuständigkeit für Fälschungen, einschließlich der Entscheidung über die zivilrechtlichen Interessen des Opfers, könnte ihnen in diesem Bereich neue Kraft verleihen.
Kassationshof, Strafgericht, Strafkammer, 5. März 2014, 13-80.252, unveröffentlicht | Legifrance